Die Überprüfungen zur Heilpraktiker/in für Psychotherapie wird föderalistisch geregelt. D.h. es gibt vom Grundsatz her keine Vereinheitlichung. Dennoch haben sich viele Bundesländer zusammengeschlossen, um beispielsweise eine gemeinsame schriftliche Überprüfung mit gleichen Kriterien durchzuführen. 

Gleichzeitig vermerken einige Gesundheitsämter – etwa in Baden-Württemberg – in ihren Merkblättern, dass sie den Nachweis einer zweijährigen Psychotherapieausbildung mit bestimmten Qualitätskriterien begrüßen. Der Wortlaut wirkt bisweilen wie eine verbindliche Vorgabe und sorgt dadurch bei Interessent*innen und Prüflingen für Verunsicherung.

Daher möchten wir im folgenden Text für mehr Klarheit sorgen:

1 | Was das Recht seit 1939 eindeutig vorgibt

  1. Erlaubnispflicht – § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG) bestimmt: Wer Heilkunde ohne ärztliche Approbation ausüben will, braucht eine staatliche Erlaubnis. Keine Rede von einer vorgeschriebenen Psychotherapie-Ausbildung. Gesetze im Internet (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/__1.html?utm_source=chatgpt.com )
  2. Formale Zulassungskriterien – § 2 Abs. 1 Buchst. a–i der 1. Durchführungsverordnung (1. DVO-HeilprG) nennt nur:

2 | Wozu die Kenntnisüberprüfung dient

Die Prüfung ist keine Fachprüfung, sondern eine Gefahrenabwehrprüfung. Das Bundesverwaltungsgericht beschreibt sie als Maßnahme, „deren Eigenart in der Gefahrenabwehr liegt“ – die Behörde darf also nur feststellen, ob von deiner Tätigkeit eine Gefahr für Patient*innen ausgeht. Bundesverwaltungsgericht (Quelle: https://www.bverwg.de/de/040708B3B18.08.0 )
Folglich darf die Behörde nur die nötigen Mindestkenntnisse abfragen, nicht aber den Weg vorschreiben, auf dem du dir dieses Wissen aneignest.

 3 | Was u.a. Baden-Württembergs Gesundheitsämter teilweise veröffentlichen

Beispiel Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald (Merkblatt 01/2025):

„Die Befähigung erfordert grundlegende Kenntnisse in einem Psychotherapieverfahren … dessen Ausbildung u. a. Theorie-, Praxis-, Supervision-Anteile, 40 h Selbsterfahrung und zwei Jahre Dauer umfasst.“

Gleich danach: „Eine spezifische Ausbildung und/oder therapeutische Erfahrungen sind keine Voraussetzung für die Antragstellung.“ Breisgau-Hochschwarzwald (Quelle: https://www.breisgau-hochschwarzwald.de/pb/site/Breisgau-Hochschwarzwald/get/documents_E685295141/breisgau-hochschwarzwald/Dateien/Dokumente/Dezernat3/310/Heilpraktiker/Info%20Psycho_2025.pdf )

Das Blatt nennt also Qualitätsmerkmale, gleichzeitig stellt es klar, dass diese Merkmale nicht als Zulassungsbedingung verlangt werden. Genau so verfahren auch teilweise andere baden-württembergische Ämter (Stuttgart, Heilbronn u. a.).

4 | Pflicht versus Empfehlung – übersichtlich

KriteriumRechtsstatusQuelle
Alter ≥ 25 J.verbindlich§ 2 Abs. 1 a 1. DVO-HeilprG Gesetze im Internet
Hauptschulabschlussverbindlich§ 2 Abs. 1 d 1. DVO-HeilprG Gesetze im Internet
Attest & Führungszeugnisverbindlich§ 2 Abs. 1 f–g 1. DVO-HeilprG Gesetze im Internet
Schriftliche + mündliche Gefahrenabwehrprüfungverbindlich§ 2 Abs. 1 i 1. DVO-HeilprG; BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Grundlegende Kenntnisse in einem Verfahren (ohne Kursnachweis)PrüfungsstoffLandesmerkblatt BW Breisgau-Hochschwarzwald
Zweijährige Therapieausbildung, 40 h Selbsterfahrung u. a.Empfehlung (keine Zulassungspflicht)Landesmerkblatt BW – mit ausdrücklicher Relativierung Breisgau-Hochschwarzwald

Ergebnis: Nur die linke Spalte („verbindlich“) entscheidet über deine Zulassung. Alles Weitere sind Hinweistexte, die erläutern, welches Wissen im mündlichen Gespräch geprüft werden kann – sie begründen keine zusätzliche Zugangshürde.Quelle:
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
§ 2:  https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/__2.html?utm_source=chatgpt.com

5 | Was das praktisch für dich heißt

  • Kein Gesundheitsamt darf den Antrag ablehnen, weil kein zweijähriger Therapiekurs vorliegt. Eine solche Forderung verstieße gegen HeilprG, 1. DVO und die gefestigte BVerwG-Rechtsprechung.
  • In der Überprüfung kann es dazu kommen, dass der Prüfer beispielsweise nach einem Fallbeispiel, zu dem Du eine Verdachtsdiagnose gestellt hast, fragt: „Und wie könnte man so einen Patienten jetzt psychotherapeutisch behandeln?“ An dieser Stelle ist es dann wichtig, dass Du grundlegende Kenntnisse dazu hast, wie z.B. eine depressive Episode (psychotherapeutisch) mit einer gängigen Psychotherapiemethode behandelt werden kann. 
  • Ob du das über Selbststudium, kürzere Seminare oder einen langen Lehrgang lernst, bleibt dir überlassen – das Gesetz schreibt den Weg nicht vor. Wichtig dabei ist, dass Du ausreichende Kenntnisse dahingehend hast, dass Du keine Gefahr darstellst (=> Gefahrenabwehrprüfung). 

6 | Unsere Vorbereitung – traditionell bewährt

Seit vielen Jahren bereiten wir Prüflinge aus ganz Deutschland – insbesondere auch aus Baden-Württemberg – gezielt auf genau diese Gefahrenabwehrprüfung vor. Die Selbstlerner-Online-Ausbildung oder die Premium Live-Online Ausbildung bereiten auf die Inhalte vor, die das zuständige Gesundheitsamt abprüft. Für das Bestehen brauchst du also keinen zusätzlichen Zwei-Jahres-Kurs; unser Konzept führt seit vielen Jahren zuverlässig zum Erfolg. Dabei aktualisieren wir in regelmäßigen Zeitabständen unsere (Video)-Kurse.

Kurzfassung: Die Erlaubnis hängt allein an der bestandenen Gefahrenabwehrprüfung; ein zweijähriges Psychotherapieverfahren bleibt eine freiwillige Kür, keine rechtliche Pflicht.

Grundlegend ist festzustellen, ob die antragstellende Person

a)  über ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik und Diffe-
rentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener
Erkrankungen, der Psychopathologie und der klinischen Psychologie verfügt,

b)  über ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen
Krankheitsbilder verfügt, bei denen Psychotherapie indiziert ist,

c)  die Befähigung besitzt, Patientinnen und Patienten entsprechend der
Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln. (auch dieses Wissen kann auf
verschiedenen Wegen erworben werden: z.B. durch Selbststudium,
Therapieausbildung, Videokurse, etc.)

d)  ärztliche Befunde (z.B. psychopathologischer Befund) und Befunde anderer
Berufsgruppen im Gesundheitssystem verstehen und bewerten kann,

e)  ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der insbesondere psycho-
therapeutischen Krankheitsbilder zu den Krankheitsbildern besitzt, deren
Behandlung nur Ärztinnen und Ärzten oder Personen mit einer uneinge-
schränkten Heilpraktikererlaubnis gestattet ist,

f)  grundlegende Kenntnisse in Psychotherapieverfahren und Psychotherapie-
methoden besitzt und

g) über Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Be-
treuungsrecht verfügt.

Entscheidend für den Prüfungserfolg ist Deine „Performance“ in der Überprüfung. Mit unserem umfangreichen Ausbildungscurriculum bist Du dafür sehr gut gerüstet. 

Die Vielzahl zufriedener Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie unsere ausgezeichnete Weiterempfehlungsrate bestätigen den bewährten Weg, auf dem wir Menschen zuverlässig zu ihrem Traumberuf als Heilpraktikerin für Psychotherapie führen.

Hier noch ein Video von Dirk zu dem Thema:
https://vimeo.com/manage/videos/1082907372
Quelle: https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=VVBW-SM-20250321-SF6.2.3 

Dies ist keine Rechtsberatung und stellt keinen Anspruch auf Vollständigkeit dar.
Solltest Du Fragen zu diesem Thema haben, kannst Du Dich direkt an dein zuständiges Gesundheitsamt wenden.